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Der Röntgenpass – Einführung, Abschaffung und moderne Entwicklungen

Die Entdeckung der Röntgenstrahlen durch Wilhelm Conrad Röntgen (* 27.März 1845 im bergischen Lennep, heute Stadtteil von Remscheid, † 10.2.1925 in München) im Jahr 1895 markierte eine medizinische Revolution – erstmals war es möglich, ohne Operation ins Innere des Körpers zu blicken. Für seine Entdeckung erhielt Wilhelm Conrad Röntgen Nobelpreis für Physik. Conrad Röntgen war der erste Nobelpreisträger in dieser Kategorie. Bescheiden verzichtete er auf das Preisgeld und stiftete es der Universität Würzburg.

Bereits bald nach dieser Entdeckung traten erste Warnungen vor den gesundheitlichen Risiken auf. Bereits 1896 empfahl Wolfram Fuchs, Strahlenzeit zu begrenzen und Hautpartien zu schützen. Zahnarzt William Herbert Rollins forderte 1901 den Einsatz von Bleischürzen und Schutzbrillen.

Um eine unnötige Wiederholung von Röntgenuntersuchungen zu vermeiden und die Strahlenbelastung für Patienten zu reduzieren, führte Deutschland ab 2002 in der Röntgenverordnung (§ 28 RöV) den sogenannten Röntgenpass ein. Ärztinnen und Ärzte mussten den Pass bereitstellen und auf Wunsch mit Datum, Körperregion und Verfahren geführte Untersuchungsdaten dokumentieren.

Mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) am 31. Dezember 2018 entfiel die gesetzliche Pflicht zur Aushändigung bzw. Führung eines Röntgenpasses. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Praxen und Kliniken keinen Röntgenpass mehr anbieten und darin Untersuchungen eintragen. Dennoch wird seitens des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) weiterhin empfohlen, dass Patientinnen und Patienten selbst über ihre strahlendiagnostischen Anwendungen Buch führen und dafür bereitgestellte Dokumente nutzen.

Warum diese Abschaffung?
Die Vereinfachung der gesetzlichen Regelung und die Umstellung auf die StrlSchV zogen eine Entlastung für medizinische Einrichtungen nach sich, ohne den Schutz der Patienten zu gefährden. Der Fokus liegt nun stärker auf die rechtfertigende Indikation jeder Untersuchung und gezielte Abschätzung der Strahlenrisiken – Wiederholungen sollen weiterhin vermieden werden, jedoch durch andere Dokumentationsformen und Praxisgestaltung.

Zum Abschluss noch ein aktueller Hinweis:
Beim Röntgen in der zahnärztlichen Praxis ist das Anlegen von Röntgenschutzmitteln wie  z. B. Bleischürze oder Schilddrüsenschutz inzwischen nicht mehr zwingend vorgeschrieben. 
Die amerikanische ADA sowie die deutsche Strahlenschutzkommission rechtfertigen ihren Verzicht mit der sehr geringen Streustrahlung und empfehlen stattdessen ein strahlenschutzorientiertes Vorgehen bei dem die gewählte Strahlendosis auf das notwendige Minimum beschränkt wird.